Zum Inhalt springen
AGBs
MF Marketing GmbH
Untere Hauptstraße 17
85354 Freising
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 303074
Geschäftsführer
Manuel Forster
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MF Marketing GmbH für T.R.O.-Strategien, Performance-Marketing, Landingpages, SEO, KI-SEO und sonstige Marketingdienstleistungen Stand: 03.07.2026 § 1 Vertragspartner, Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen der MF Marketing GmbH, Untere Hauptstraße 17, 85354 Freising, nachfolgend „Agentur“ genannt. 2. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. 3. Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen T.R.O.-Strategie, Online-Marketing, Performance-Marketing, Google Ads, Meta Ads, TikTok Ads, LinkedIn Ads, Landingpages, Conversion-Optimierung, Tracking, Suchmaschinenoptimierung, KI-SEO, Content-Optimierung, regionale Sichtbarkeitsstrategien, Leadgenerierung und vergleichbare Marketingdienstleistungen. 4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Die vorbehaltlose Leistungserbringung durch die Agentur stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Auftraggebers dar. 5. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor. Dies gilt insbesondere für Regelungen in einem gesonderten Dienstleistungsvertrag, Angebot, Nachtrag oder einer sonstigen Individualvereinbarung. § 2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten 1. Die Agentur erbringt strategische, technische, kreative und operative Marketingdienstleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Dienstleistungsvertrag, Auftrag oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform. 2. Die Leistungen können insbesondere umfassen: a) Entwicklung, Einrichtung und Betreuung von T.R.O.-Strategien zur regionalen Positionierung und Generierung qualifizierter Eigentümeranfragen, b) Planung, Erstellung, Schaltung, Steuerung und Optimierung von Werbekampagnen auf Google, Meta, TikTok, LinkedIn und vergleichbaren Plattformen, c) Erstellung, Einrichtung und Optimierung von Landingpages, Unterseiten, Funnels und Conversion-Strecken, d) Einrichtung und Auswertung von Tracking-Systemen, Conversion-Messung, Google Tag Manager, Google Analytics, Calltracking, Formulartracking und vergleichbaren Systemen, e) klassische Suchmaschinenoptimierung, technische SEO, lokale SEO, Content-SEO, OnPage-Optimierung und OffPage-bezogene Beratung, f) KI-SEO, also Maßnahmen zur besseren Auffindbarkeit, Zitierfähigkeit, Strukturierung und Sichtbarkeit von Inhalten in KI-gestützten Such- und Antwortsystemen, soweit solche Maßnahmen fachlich sinnvoll und technisch möglich sind, g) Entwicklung von Texten, Creatives, Anzeigen, Strukturen, Kampagnenlogiken, Keyword-Strategien, Zielgruppenstrategien, Analysen und Marketingkonzepten, h) laufende Beratung, Betreuung, Auswertung und Optimierung der vereinbarten Marketingmaßnahmen. 3. Leistungen, die im jeweiligen Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Fotografie, Videoproduktion, aufwendige Grafikarbeiten, Programmierung, Hosting, Datenschutzberatung, Rechtsberatung, Werbebudget, Lizenzkosten, Softwarekosten, Übersetzungen, PR-Leistungen und externe Dienstleister. 4. Die Agentur schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder werblicher Erfolg ist nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich und schriftlich als garantierter Erfolg vereinbart wurde. 5. Die Agentur ist berechtigt, die konkrete Umsetzung, Reihenfolge, Methodik und Optimierung der vereinbarten Leistungen nach fachlichem Ermessen anzupassen, sofern dies dem Vertragszweck dient und keine ausdrücklich vereinbarte Leistung wesentlich verändert. 6. Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, externe Dienstleister, Softwarelösungen und KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, soweit dadurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. § 3 Kein Erfolgsschuldverhältnis, keine Erfolgsgarantie 1. Die Parteien sind sich einig, dass die Agentur grundsätzlich Dienstleistungen erbringt. Die Agentur schuldet daher keinen bestimmten Erfolg, sondern die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen. 2. Insbesondere schuldet die Agentur nicht: a) eine bestimmte Anzahl an Leads, Anfragen, Bewerbungen, Verkäufen, Mandaten, Kundenkontakten oder Abschlüssen, b) eine bestimmte Qualität, Bonität, Abschlussbereitschaft oder Erreichbarkeit eingehender Leads, c) einen bestimmten Umsatz, Gewinn, Deckungsbeitrag, Return on Investment oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg, d) eine bestimmte Platzierung bei Google, Bing, anderen Suchmaschinen oder KI-gestützten Suchsystemen, e) eine bestimmte Indexierungsgeschwindigkeit oder dauerhafte Indexierung von Webseiten, Landingpages oder Unterseiten, f) eine bestimmte Darstellung in Google AI Overviews, ChatGPT, Gemini, Perplexity, Claude, Copilot oder vergleichbaren KI-Systemen, g) eine bestimmte Klickrate, Conversion-Rate, Sichtbarkeit, Reichweite oder Kostenstruktur, h) die Freigabe, dauerhafte Ausspielung oder unveränderte Performance von Anzeigen auf Drittplattformen. 3. Prognosen, Zielwerte, Benchmarks, Beispielrechnungen, Erfahrungswerte, Case Studies, Simulationen oder ROI-Darstellungen dienen der Orientierung. Sie stellen keine Garantie dar. 4. Soweit in einem Einzelvertrag ein Sonderkündigungsrecht, eine ROI-Klausel oder ein anderer leistungsbezogener Mechanismus vereinbart wird, begründet dies keine Erfolgsgarantie, sondern ausschließlich die dort ausdrücklich geregelte Rechtsfolge. 5. Der Auftraggeber erkennt an, dass Marketingergebnisse von zahlreichen Faktoren abhängen, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen. Dazu gehören insbesondere Marktumfeld, Wettbewerb, Region, Bekanntheit des Auftraggebers, Angebot, Preise, Bewertungen, Websitezustand, Reaktionsgeschwindigkeit des Auftraggebers, Vertriebsqualität, Saisonalität, Werbebudget, Plattformalgorithmen, Suchmaschinenupdates, Datenschutzvorgaben und Verhalten potenzieller Kunden. § 4 T.R.O.-Strategie und regionale Kampagnen 1. Bei der T.R.O.-Strategie handelt es sich um eine strategische Marketingdienstleistung, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, den Auftraggeber in einem definierten Marktumfeld sichtbar zu positionieren und qualifizierte Anfragen, insbesondere Eigentümeranfragen im Immobilienbereich, zu generieren. 2. Die konkrete Ausgestaltung der T.R.O.-Strategie kann insbesondere Google Ads, lokale Suchkampagnen, Wettbewerbspositionierung, Landingpages, Tracking, Remarketing, regionale Sichtbarkeitsmaßnahmen, Conversion-Optimierung und laufende Kampagnensteuerung umfassen. 3. Die Agentur schuldet bei der T.R.O.-Strategie keine Exklusivität, sofern eine solche nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde. 4. Wird eine regionale Exklusivität oder ein Regionalitätsprinzip vereinbart, gilt diese nur für das konkret dokumentierte Akquise- und Wirkungsgebiet. Dieses Gebiet ist im Onboarding, Vertrag, Angebot oder Nachtrag nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa durch Postleitzahlen, Kartenmaterial oder eine schriftliche Gebietsbeschreibung. 5. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Agentur berechtigt, auch für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu werden. Dies gilt insbesondere außerhalb eines ausdrücklich definierten Exklusivgebietes. 6. Eine vereinbarte Exklusivität schützt nicht vor Wettbewerb durch Dritte, andere Agenturen, Plattformen, Franchiseunternehmen, Portale, Banken, Sparkassen, Makler, Immobilienunternehmen oder sonstige Marktteilnehmer. 7. Die Agentur ist berechtigt, Kampagnen während der Vertragslaufzeit fortlaufend anzupassen, insbesondere Keywords, Anzeigen, Budgets, Zielgruppen, Landingpage-Elemente, Trackingpunkte, Ausschlüsse, Gebotsstrategien und sonstige Kampagneneinstellungen. § 5 SEO, KI-SEO und Sichtbarkeitsleistungen 1. SEO-Leistungen umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der technischen, inhaltlichen, strukturellen und strategischen Auffindbarkeit von Webseiten, Unterseiten, Landingpages oder sonstigen digitalen Inhalten. 2. KI-SEO umfasst Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Inhalte so aufzubereiten, zu strukturieren und zu positionieren, dass sie von KI-gestützten Such- und Antwortsystemen besser verstanden, verarbeitet oder als Quelle berücksichtigt werden können. 3. Die Agentur schuldet bei SEO und KI-SEO keine bestimmte Rankingposition, keine bestimmte Sichtbarkeitsentwicklung, keine bestimmte Indexierung, keine bestimmte Aufnahme in Suchergebnisse, keine Nennung durch KI-Systeme und keine dauerhafte Darstellung in bestimmten Antwortformaten. 4. Suchmaschinen, Plattformen und KI-Systeme entscheiden eigenständig über Crawling, Indexierung, Ranking, Darstellung, Quellenwahl und Ausspielung. Die Agentur hat hierauf keinen unmittelbaren Einfluss. 5. Änderungen von Suchmaschinenalgorithmen, Richtlinien, KI-Systemen, Plattformlogiken oder technischen Standards können Auswirkungen auf Ergebnisse haben. Daraus folgt kein Mangel der Agenturleistung, sofern die Agentur ihre vereinbarten Leistungen fachgerecht erbracht hat. 6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Suchmaschinen, KI-Anbieter oder Plattformbetreiber zur Indexierung, Aufnahme, Darstellung oder Änderung bestimmter Inhalte zu bewegen. 7. Die manuelle Beantragung von Indexierungen, Crawling-Anfragen oder vergleichbaren Vorgängen erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und technisch möglich ist. Kontingente, Limits und Freigaben von Drittplattformen liegen nicht im Einflussbereich der Agentur. § 6 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen 1. Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Ein Vertrag kommt zustande durch: a) Annahme eines Angebots in Textform, b) Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages, c) Bestätigung per E-Mail, d) Zahlung einer Rechnung oder Anzahlung, e) Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur mit Wissen und Billigung des Auftraggebers, f) oder sonstiges schlüssiges Verhalten, aus dem sich der Wille zum Vertragsschluss ergibt. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsschluss zutreffende und vollständige Angaben zu machen, soweit diese für die Leistungserbringung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Unternehmen, Region, Website, Werbekonten, bisherigen Marketingmaßnahmen, rechtlichen Einschränkungen, Zielgruppen, Leistungsangeboten, Budgets und bestehenden Dienstleistern. 4. Die Agentur ist berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern oder zurückzustellen, wenn wesentliche Informationen, Zugänge, Freigaben oder Mitwirkungen des Auftraggebers fehlen. 5. Bei Widersprüchen zwischen Vertrag, Angebot, Nachtrag und diesen AGB gilt folgende Rangfolge: a) individuell ausgehandelter Nachtrag, b) individueller Dienstleistungsvertrag, c) individuelles Angebot, d) diese AGB, e) ergänzende Leistungsbeschreibungen oder Onboarding-Unterlagen. § 7 Leistungszeit, Onboarding und Optimierungsphase 1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. 2. Soweit ein Leistungsbeginn vereinbart ist, beginnt die Leistungspflicht der Agentur frühestens, wenn der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Zugänge, Informationen, Freigaben und Mitwirkungen erbracht hat. 3. Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt, sofern die Agentur leistungsbereit ist. 4. Nach Kampagnenstart ist regelmäßig eine Lern- und Optimierungsphase erforderlich. Diese kann je nach Plattform, Werbebudget, Datenvolumen, Wettbewerb, Marktgebiet und Angebotsstruktur mehrere Wochen oder länger dauern. 5. Während der Lern- und Optimierungsphase können Schwankungen bei Klickpreisen, Impressionen, Leads, Kosten pro Anfrage, Conversion-Daten und Leadqualität auftreten. Solche Schwankungen stellen keinen Mangel dar. 6. Die Agentur erbringt ihre Leistungen im Rahmen ihrer betrieblichen Organisation. Eine bestimmte Arbeitszeit, Mindeststundenzahl, Reaktionszeit oder persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. § 8 Kommunikation, Support und Feedback 1. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail, Telefon, Videocall, Projektmanagement-Tool oder, sofern vereinbart, über Messenger-Dienste wie WhatsApp. 2. Supportzeiten, Reaktionszeiten, regelmäßige Update-Calls oder feste Ansprechpartner sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. 3. Wird eine WhatsApp-Gruppe oder ein anderer Messenger-Kanal eingerichtet, dient dieser dem schnellen operativen Austausch. Rechtlich erhebliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Fristsetzungen und Vertragsänderungen, sollen zusätzlich in Textform per E-Mail erfolgen. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur regelmäßig und wahrheitsgemäß Feedback zur Qualität eingehender Anfragen, Leads und Termine zu geben. Dies gilt insbesondere bei Kampagnen, deren Optimierung von Leadqualität, Abschlusswahrscheinlichkeit oder Vertriebsfeedback abhängt. 5. Feedback zu Entwürfen, Landingpages, Kampagnen, Texten, Creatives, Meilensteinen oder Änderungsvorschlägen hat innerhalb von sieben Kalendertagen zu erfolgen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. 6. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein substantiierter Widerspruch, gelten die vorgelegten Inhalte, Entwürfe, Meilensteine oder Änderungsvorschläge als zur weiteren Bearbeitung freigegeben. 7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, keine sensiblen personenbezogenen Daten, Gesundheitsdaten, Ausweisdokumente, Zahlungsdaten oder besonders vertraulichen Informationen über Messenger-Dienste zu übermitteln, sofern dies nicht ausdrücklich erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. § 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Materialien und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. 2. Hierzu gehören insbesondere: a) Zugriff auf Website, CMS, Hosting, Domainverwaltung oder technische Ansprechpartner, b) Zugriff auf Google Ads, Meta Business Manager, TikTok Ads, LinkedIn Ads und vergleichbare Werbekonten, c) Zugriff auf Google Analytics, Google Tag Manager, Google Search Console, CRM-Systeme, Calltracking und sonstige Analysewerkzeuge, d) Unternehmensinformationen, Leistungsbeschreibungen, regionale Zielmärkte, Zielgruppen und Alleinstellungsmerkmale, e) Bildmaterial, Logos, Texte, Bewertungen, Referenzen, rechtliche Pflichtangaben und Impressumsdaten, f) Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Consent-Management und sonstige rechtlich erforderliche Website-Bestandteile, g) Rückmeldungen zur Leadqualität, Terminen, Abschlüssen, Provisionen und Kampagnenzuordnung, soweit dies für vereinbarte Auswertungen erforderlich ist. 3. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Inhalte und Materialien verantwortlich. 4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an Logos, Bildern, Videos, Texten, Marken, Datenbanken, Kundenbewertungen, Referenzen und sonstigen Inhalten verfügt, die er der Agentur zur Verfügung stellt. 5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Website, Landingpages, Angebote, Werbeaussagen, Impressumsangaben, Datenschutzerklärungen, Cookie-Banner und sonstigen rechtlichen Pflichtangaben den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung. 6. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungserbringung ganz oder teilweise zurückzustellen. Hierdurch entstehende Verzögerungen, Mehraufwände oder Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 7. Mehraufwand, der durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder geänderte Mitwirkung des Auftraggebers entsteht, ist gesondert zu vergüten, sofern er nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist. § 10 Werbekonten, Plattformen und Drittanbieter 1. Die Agentur erbringt einen wesentlichen Teil ihrer Leistungen unter Nutzung von Drittplattformen. Dazu gehören insbesondere Google, Meta, TikTok, LinkedIn, Microsoft, YouTube, OpenAI, Google Search Console, Google Analytics, Google Tag Manager, Hostinganbieter, Trackinganbieter, CRM-Systeme, Calltracking-Anbieter und sonstige Software- oder Plattformanbieter. 2. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Richtlinien, Freigaben, Sperrungen, Ablehnungen, Algorithmen, technische Änderungen, Preisentwicklungen, Kontingente oder Geschäftsentscheidungen solcher Drittanbieter. 3. Sperrungen, Ablehnungen, Prüfungen, Policy-Verstöße, technische Ausfälle, Tracking-Abweichungen, Preisänderungen oder sonstige Maßnahmen von Drittanbietern stellen keinen Mangel der Agenturleistung dar, sofern sie nicht von der Agentur schuldhaft verursacht wurden. 4. Der Auftraggeber bleibt Inhaber der von ihm bereitgestellten Werbekonten, Domains, Websites, Analyse-Accounts und sonstigen Systeme, sofern diese nicht ausdrücklich durch die Agentur bereitgestellt werden. 5. Werden Konten, Landingpages, Tools, Lizenzen oder technische Infrastrukturen durch die Agentur bereitgestellt, verbleiben diese im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt der Agentur, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Plattformrichtlinien, Werberichtlinien, Datenschutzvorgaben und sonstige Nutzungsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter einzuhalten. 7. Die Agentur ist berechtigt, notwendige Änderungen an Kampagnen, Anzeigen, Keywords, Zielgruppen, Tracking-Einstellungen oder Landingpages vorzunehmen, wenn dies aufgrund von Plattformrichtlinien, technischen Anforderungen oder Optimierungsgründen sachgerecht ist. § 11 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen 1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Dienstleistungsvertrag oder Auftrag. 2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 3. Monatliche Vergütungen sind, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zu zahlen. 4. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. 5. Werbebudgets, Klickkosten, Mediabudgets, Plattformkosten, Lizenzkosten, Hostingkosten, Toolkosten, Plugin-Kosten, Stockmaterial, Sprecher, Fotografen, Videografen, externe Dienstleister und sonstige Drittkosten sind nicht Teil der Agenturvergütung, sofern sie nicht ausdrücklich als enthalten bezeichnet werden. 6. Werbebudgets werden grundsätzlich unmittelbar vom Auftraggeber an die jeweilige Plattform gezahlt. Die Agentur übernimmt keine Vorfinanzierung von Werbebudgets, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 7. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen. 8. Die Zurückstellung der Leistung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. 9. Gerät der Auftraggeber wiederholt in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, künftig Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. § 12 Zusatzleistungen und Mehraufwand 1. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind gesondert zu vergüten. 2. Zusatzleistungen liegen insbesondere vor bei: a) zusätzlichen Landingpages, Unterseiten, Kampagnen, Creatives, Texten oder Anzeigenvarianten, b) zusätzlichen Tracking-Setups, CRM-Anbindungen, Automationen oder technischen Integrationen, c) nachträglichen Änderungswünschen nach Freigabe, d) erhöhtem Abstimmungsaufwand durch weitere Dienstleister des Auftraggebers, e) Fehlerbehebung an Systemen, die nicht von der Agentur verursacht wurden, f) Wiederherstellung, Neuaufsetzung oder Umstrukturierung aufgrund fehlender Zugänge, technischer Defekte oder Drittanbieterprobleme, g) rechtlich, technisch oder gestalterisch veranlassten Zusatzanpassungen außerhalb des vereinbarten Umfangs. 3. Soweit keine Vergütung für Zusatzleistungen vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den üblichen Stundensätzen der Agentur. Fehlt eine solche Bestimmung, gilt eine angemessene und ortsübliche Vergütung als vereinbart. 4. Die Agentur soll den Auftraggeber vor Entstehung erheblicher Zusatzkosten informieren. Dies gilt nicht, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, um Kampagnenausfälle, Datenverlust, Kontosperrungen oder erhebliche Nachteile zu vermeiden. § 13 Nutzungsrechte, Know-how und Arbeitsergebnisse 1. Von der Agentur entwickelte Strategien, Kampagnenstrukturen, T.R.O.-Konzepte, Anzeigenlogiken, Zielgruppenstrukturen, Keyword-Systeme, Funnel-Strukturen, Landingpage-Strukturen, Tracking-Konzepte, SEO-Strukturen, KI-SEO-Frameworks, Analysen, Prozesse, Vorlagen, Skripte, Automationen, interne Methoden, Erfahrungswerte und sonstiges Agentur-Know-how verbleiben bei der Agentur. 2. Der Auftraggeber erhält an den von der Agentur für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung während der Vertragslaufzeit, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 3. Eine Nutzung nach Vertragsende ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder soweit es sich um vollständig bezahlte, finale Arbeitsergebnisse handelt, die nach dem Vertragszweck dauerhaft beim Auftraggeber verbleiben sollen. Dies betrifft zum Beispiel freigegebene Texte, finale Grafiken oder veröffentlichte Websiteinhalte, soweit keine T.R.O.-spezifischen Strukturen, Templates oder proprietären Agenturframeworks betroffen sind. 4. Nicht übertragen werden insbesondere Rechte an: a) internen Strategiedokumenten, b) T.R.O.-Systemlogiken, c) Kampagnenarchitekturen, d) Zielgruppen- und Keyword-Systemen, e) Anzeigen- und Funnel-Frameworks, f) Tracking-Konzepten, g) Automationen, h) Templates, i) Prompt-Strukturen, j) Analysemodellen, k) proprietären Prozessen und Methoden der Agentur. 5. Eine Fortführung, Nachbildung, Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, Veränderung oder wirtschaftliche Nutzung der in Absatz 4 genannten Elemente nach Vertragsende ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur unzulässig. 6. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Kampagnen, Anzeigen, Keywords, Zielgruppen, Landingpages oder Tracking-Elemente in Konten, Websites oder Systemen des Auftraggebers eingerichtet wurden. 7. Nicht erfasst von dieser Beschränkung sind Inhalte, Daten oder Materialien, die der Auftraggeber selbst eingebracht hat, die bereits vor Vertragsbeginn beim Auftraggeber vorhanden waren oder die allgemein zugänglich und nicht durch die Agentur entwickelt wurden. 8. Die Agentur ist nach Vertragsende berechtigt, eigene Zugänge zu entfernen, Kampagnen zu pausieren, über die Agenturinfrastruktur bereitgestellte Landingpages zu deaktivieren und eigene Tools, Lizenzen, Skripte oder Automationen zu entfernen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 9. Die Agentur ist nicht verpflichtet, offene Projektdateien, Rohdaten, Quellcodes, Bearbeitungsdateien, interne Notizen, Strategiepapiere, Prompt-Sammlungen, interne Auswertungen oder nicht final freigegebene Entwürfe herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 10. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen dieses Paragraphen ist die Agentur berechtigt, Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz zu verlangen. Eine weitergehende Vertragsstrafe gilt nur, wenn diese im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. § 14 Landingpages, Hosting und technische Infrastruktur 1. Landingpages können je nach Vereinbarung auf der Website des Auftraggebers oder über eine Infrastruktur der Agentur erstellt und betrieben werden. 2. Wird eine Landingpage auf der Infrastruktur der Agentur betrieben, erhält der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht an der Landingpage zur Durchführung der vereinbarten Kampagne. 3. Nach Vertragsende ist die Agentur berechtigt, die Landingpage zu deaktivieren, sofern keine gesonderte Vereinbarung über Übernahme, Export, Hosting oder Weiternutzung getroffen wurde. 4. Ein Anspruch auf Übertragung von Quellcodes, Templates, Systemzugängen, Hostingumgebungen, Plugins, Lizenzen, Automationen oder technischen Frameworks besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 5. Wird eine Landingpage auf der Website des Auftraggebers erstellt, bleibt der Auftraggeber für Hosting, Sicherheit, Updates, Backups, technische Verfügbarkeit, rechtliche Pflichtangaben und Datenschutzkonformität verantwortlich, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich von der Agentur übernommen wurden. 6. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Sicherheitslücken, Darstellungsfehler oder Funktionsstörungen, die auf Hosting, Plugins, Themes, Fremdcode, Drittanbieter, Updates, Eingriffe Dritter oder fehlende technische Wartung zurückzuführen sind. § 15 Abnahme und Freigabe von Arbeitsergebnissen 1. Soweit die Agentur werkvertraglich geprägte Einzelleistungen erbringt, insbesondere Landingpages, technische Setups, finale Creatives, Texte oder abgeschlossene Konzepte, gelten diese als abnahmefähig. 2. Die Agentur zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung oder Freigabereife in Textform an. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von sieben Werktagen zu prüfen und etwaige Mängel substantiiert in Textform zu rügen. 4. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantiierte Rüge, gilt die Leistung als abgenommen oder freigegeben. 5. Unerhebliche Abweichungen, bloße Geschmacksfragen, spätere Änderungswünsche oder abweichende subjektive Vorstellungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. 6. Teilabnahmen und Teilfreigaben sind zulässig, wenn die jeweilige Teilleistung eigenständig bewertbar ist. § 16 Mängelrechte 1. Bei mangelhaften werkvertraglichen Leistungen hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. 2. Die Agentur kann nach eigener Wahl nachbessern oder eine mangelfreie Ersatzleistung erbringen. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von der Agentur berechtigt verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. 4. Kein Mangel liegt vor, soweit die beanstandete Abweichung beruht auf: a) Vorgaben des Auftraggebers, b) unvollständigen oder fehlerhaften Informationen des Auftraggebers, c) technischen Beschränkungen von Drittplattformen, d) Änderungen von Algorithmen, Plattformrichtlinien oder Suchmaschinenlogiken, e) fehlenden Freigaben oder Mitwirkungen des Auftraggebers, f) nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, g) nicht eingehaltenen Datenschutz-, Tracking- oder Consent-Voraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers. 5. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme oder Leistungserbringung, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. § 17 Datenschutz und Auftragsverarbeitung 1. Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2. Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf seinen Websites, Landingpages, Werbekonten, CRM-Systemen, Formularen, Tracking-Systemen und sonstigen Systemen, sofern keine abweichende datenschutzrechtliche Rollenverteilung vereinbart wurde. 3. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. 4. Der Auftraggeber ist verantwortlich für eine rechtmäßige Datenschutzerklärung, ein ordnungsgemäßes Impressum, ein funktionsfähiges Consent-Management, rechtmäßige Tracking-Einwilligungen und sonstige datenschutzrechtliche Informationspflichten auf seinen digitalen Angeboten. 5. Die Agentur schuldet keine rechtliche Prüfung von Datenschutzerklärungen, Cookie-Bannern, Impressum, Einwilligungstexten, Werbeaussagen oder sonstigen rechtlichen Dokumenten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 6. Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung geeignete technische Dienstleister, Plattformen, Softwareanbieter und Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und datenschutzrechtlich zulässig erfolgt. 7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur keine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Leistungserbringung nicht erforderlich sind. § 18 Vertraulichkeit 1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten. 2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, interne Strategien, Umsatzzahlen, Kalkulationen, Zugangsdaten, technische Informationen, nicht veröffentlichte Kampagnenstrukturen, Marketingstrategien, Provisionsdaten, Vertragsinhalte und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen. 3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die: a) öffentlich bekannt sind, b) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, d) aufgrund gesetzlicher Pflichten, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen. 4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort. 5. Die Agentur ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Subunternehmer und Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. § 19 Referenznutzung und Case Studies 1. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber nach Vertragsbeginn als Referenzkunden zu nennen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. 2. Die Referenznutzung kann insbesondere Firmenname, Logo, Branche und allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistung umfassen. 3. Die Veröffentlichung konkreter Kennzahlen, Umsätze, Provisionsdaten, Leadzahlen, ROI-Werte, Screenshots aus Werbekonten, interner Auswertungen, Testimonials, Personenbilder, Videos oder detaillierter Case Studies erfolgt nur, wenn: a) diese Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, b) sie ausreichend anonymisiert wurden, c) oder der Auftraggeber der konkreten Nutzung in Textform zugestimmt hat. 4. Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung widersprechen, wenn berechtigte Interessen, Geheimhaltungsinteressen, laufende Verhandlungen, rechtliche Vorgaben oder sonstige wichtige Gründe entgegenstehen. 5. Referenzvideos, Interviews, Testimonials oder gesondert produzierte Case-Study-Inhalte dürfen durch die Agentur zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt genutzt werden, sofern der Auftraggeber der Aufnahme und werblichen Nutzung in Textform zugestimmt hat. 6. Eine erteilte Zustimmung zur Nutzung von Referenzvideos oder Testimonials bleibt auch nach Vertragsende bestehen, sofern sie nicht aus wichtigem Grund widerrufen wird. § 20 Laufzeit und Kündigung 1. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. 2. Bei Verträgen mit fester Laufzeit ist die ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mindestlaufzeit ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 3. Verträge verlängern sich um den vereinbarten Zeitraum, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Fehlt eine konkrete Verlängerungsregelung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um einen Monat. 4. Kündigungen bedürfen der Textform. Eine Kündigung per E-Mail genügt, sofern im Einzelvertrag keine strengere Form vereinbart wurde. 5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Agentur liegt insbesondere vor, wenn: a) der Auftraggeber trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug bleibt, b) der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungen dauerhaft verweigert, c) der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, d) der Auftraggeber rechtswidrige Inhalte bereitstellt, e) eine weitere Zusammenarbeit aufgrund beleidigenden, bedrohendem oder grob vertragswidrigem Verhalten unzumutbar ist, f) Plattformkonten aufgrund von Umständen gesperrt werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, g) der Auftraggeber gegen Nutzungsrechte, Vertraulichkeit oder Datenschutzpflichten verstößt. 7. Im Falle einer Kündigung bleiben bereits entstandene Zahlungsansprüche der Agentur bestehen. 8. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt, soweit sie nicht wirksam abbedungen werden können. Soweit ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB überhaupt anwendbar sein sollte, gilt dessen Ausschluss nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Parteien gehen davon aus, dass die Agentur organisatorische, technische, werbliche und strategische Unternehmensleistungen erbringt und nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung durch eine bestimmte Person verpflichtet ist. § 21 Sonderkündigungsrechte und ROI-Regelungen 1. Sonderkündigungsrechte, ROI-Regelungen oder performancebezogene Ausstiegsmöglichkeiten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich individuell vereinbart wurden. 2. Eine solche Regelung begründet keine Erfolgsgarantie, sondern ausschließlich die im Einzelvertrag genannte Rechtsfolge. 3. Wird ein Sonderkündigungsrecht an einen ROI, Provisionsumsatz, Abschluss, beurkundeten Verkauf oder eine andere wirtschaftliche Kennzahl geknüpft, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur alle für die Berechnung erforderlichen Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. 4. Für die Zuordnung von Abschlüssen, Verkäufen, Provisionen oder Umsätzen zu einer Kampagne sind vorrangig Trackingdaten, CRM-Daten, Formularübermittlungen, Calltracking, E-Mail-Verläufe, Leadlisten, Terminnotizen, Maklerverträge und sonstige objektiv nachvollziehbare Nachweise maßgeblich. 5. Können Leads, Verkäufe oder Umsätze aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Dokumentation oder unvollständiger Daten des Auftraggebers nicht eindeutig zugeordnet werden, geht dies nicht zulasten der Agentur. 6. Wird ein Sonderkündigungsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, verfällt es dauerhaft. § 22 Höhere Gewalt und Leistungsstörungen 1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare oder außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegende Ereignisse befreien die Agentur für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht, soweit die Leistung dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird. 2. Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Stromausfälle, Internetstörungen, Cyberangriffe, Ausfälle von Rechenzentren, Plattformausfälle, Sperrungen oder Störungen bei Drittanbietern, Änderungen von Plattformrichtlinien, API-Ausfälle, Tracking-Ausfälle und vergleichbare Ereignisse. 3. Die Leistungsfristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Störung. 4. Dauert die Störung länger als zwei Monate an und ist ein Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen. § 23 Haftung 1. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Die Agentur haftet außerdem unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 4. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, ausgebliebene Provisionen, ausgebliebene Leads, ausgebliebene Rankings, nicht zustande gekommene Geschäftsabschlüsse oder sonstige wirtschaftliche Erwartungen, sofern die Agentur keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. 6. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch Drittplattformen, Plattformrichtlinien, Kontosperrungen, abgelehnte Anzeigen, Suchmaschinenupdates, KI-Systeme, Hostinganbieter, technische Systeme des Auftraggebers oder sonstige Dritte verursacht werden, sofern die Agentur diese Schäden nicht schuldhaft verursacht hat. 7. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Werbeaussagen, Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Marken, Bildern, Videos, Kundenbewertungen oder sonstigen Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt oder freigegeben wurden. 8. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Geschäftsführern, Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen der Agentur. § 24 Freistellung durch den Auftraggeber 1. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte, Informationen, Materialien oder Vorgaben rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen. 2. Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Berufsrecht, Plattformrichtlinien oder sonstigen Schutzrechten. 3. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. 4. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und wird ohne Zustimmung des Auftraggebers kein Anerkenntnis abgeben, sofern nicht rechtliche oder wirtschaftliche Gründe ein sofortiges Handeln erforderlich machen. § 25 Zugangsdaten, Sicherheit und Rückgabe 1. Der Auftraggeber stellt Zugangsdaten nur über sichere Kommunikationswege zur Verfügung. 2. Die Agentur ist verpflichtet, Zugangsdaten sorgfältig zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 3. Die Agentur darf Zugangsdaten an Mitarbeiter, Subunternehmer oder technische Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 4. Nach Vertragsende wird die Agentur ihr zur Verfügung gestellte Zugangsdaten löschen oder zurückgeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Dokumentationsinteressen entgegenstehen. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Vertragsende Passwörter zu ändern und nicht mehr benötigte Zugriffsrechte der Agentur zu entfernen. 6. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsende Zugänge nicht entzieht oder Passwörter nicht ändert. § 26 Wettbewerbs- und Branchenkonflikte 1. Die Agentur ist berechtigt, für mehrere Auftraggeber derselben Branche tätig zu sein, sofern keine ausdrückliche Exklusivitätsvereinbarung besteht. 2. Die Agentur wird vertrauliche Informationen eines Auftraggebers nicht zugunsten eines anderen Auftraggebers verwenden. 3. Allgemeines Erfahrungswissen, Branchenkenntnisse, Methodenkompetenz und technisches Know-how darf die Agentur auch bei anderen Mandaten einsetzen. 4. Eine Pflicht zur Offenlegung anderer Kundenbeziehungen besteht nicht, sofern keine ausdrückliche Exklusivitätsvereinbarung getroffen wurde oder gesetzliche Pflichten bestehen. § 27 Änderungen der AGB 1. Die Agentur ist berechtigt, diese AGB für künftige Verträge zu ändern. 2. Für bereits laufende Verträge gelten geänderte AGB nur, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung zustimmt oder die Änderung aufgrund gesetzlicher, technischer oder organisatorischer Gründe erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. 3. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt. § 28 Schlussbestimmungen 1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, soweit gesetzlich zulässig. 3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 4. Die Parteien sollen vor Einleitung gerichtlicher Schritte versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere einstweiliger Rechtsschutz, bleiben unberührt. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Regelung zu vereinbaren.